magazin

Neues Urteil stimmt nicht positiv - keine anteilige Übernahme

Kostenübernahme einer Befruchtung - Unverheiratete haben es auch nach neuestem Urteil schwer

Kostenübernahme Kinderwunsch

Bild:©rcx - Fotolia.com
Entscheidung SGB über Kostenübernahme

Und man muss doch verheiratet sein.....  Am 18. November diesen Jahres wurde in letzter Instanz des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine anteilige Kostenübernahme für eine Befruchtung Unverheirateten nicht zugutekommen wird. Mit diesem aktuellen Urteil wurde nun über das Schicksal zahlreicher Paare ohne Trauschein entschieden, die einen Kinderwunsch haben und auf eine Kostenübernahme zur künstlichen Befruchtung durch die Krankenkasse gehofft haben.



Die BKK VBU hat es versucht

Bereits seit 2012 setzt sich die BKK VBU als eine der ersten Krankenkassen dafür ein, die finanziellen Möglichkeiten für ihre Versicherten zu verbessern. Es wird gemäß § 11 Abs. 6 des SGB V den Krankenkassen eingeräumt, dass sie im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen zusätzliche Mittel für den Bereich der künstlichen Befruchtung zur Verfügung stellen dürfen.

Die BKK VBU beschloss demzufolge auf freiwilliger Basis, den per Gesetz festgelegten Satz zur Kostenübernahme einer Befruchtung im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung von 50 auf 75 Prozent anzuheben. Darüber hinaus setzte die Krankenkasse fest, dass Frauen und Männern Zuschüsse für eine künstliche Befruchtung bereits ab dem 19. Lebensjahr gewährt werden.

Diese geforderten Satzungsänderungen wurden anstandslos genehmigt. Das zuständige Bundesversicherungsamt lehnte allerdings auf der anderen Seite ab, dass unverheirateten Paaren die gleichen Leistungen zustehen.

Die BKK VBU wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und klagte vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Dort gab man allerdings im Juni 2014 der Aufsichtsbehörde Recht. Da es sich bei dieser Thematik jedoch um eine Grundsatzentscheidung handelt, wurde anschließend eine Revision vor dem höchsten deutschen Sozialgericht zugelassen.

Am 18. November 2014 fand diese nun statt, mit einer schlechten Nachricht für alle unverheirateten Paare mit einem Kinderwunsch. Die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Paaren werden auch weiterhin nicht von den Krankenkassen anteilig übernommen.

Ein Urteil mit Folgen

Fazit: Das Urteil über die Ausweitung, wurde nun nach zwei Jahren endgültig abgelehnt. Die Änderung genehmigte das Bundesversicherungsamt nicht, weil es grundsätzlich um einen Entscheid des Gesetzgebers gehe. Die Voraussetzung, dass eine Ehe für die Kostenübernahme entscheidend ist, kann also nicht von einer einzelnen Krankenkasse durch eine entsprechende Satzung geändert werden. Das Landessozialgericht wies die Klage der BKK also ab, wodurch vielen unverheirateten Paaren die Hoffnung auf eine Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung jetzt klar genommen wurde.